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   VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999   

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VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999 (https://dejure.org/2005,19446)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999 (https://dejure.org/2005,19446)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. November 2005 - 7 ZB 05.1999 (https://dejure.org/2005,19446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruch gegen einen Prüfungsbescheid; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Gebot hinreichender Sachaufklärung durch das Gericht; Substantiierung von Beweisanträgen im Prüfungsrecht; Verwendung eines Punkteschlüssels zur Berechnung einer Prüfungsnote; ...

  • Judicialis

    VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 86 Abs. 2; ; VwGO § 101 Abs. 2; ; VwGO § 108 Abs. 2; ; APO § 13 Abs. 2 Nr. 7; ; APO § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.03.1979 - 7 B 27.78

    Ablehnung eines Habilitationsantrags durch die Fakultät des Fachbereichs Physik

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999
    Wird dagegen erst nach Beweisantragstellung auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet, so begibt sich der Antragsteller damit - bis zu einem etwaigen Widerruf des Verzichts - auch der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO (BVerwG vom 29.3. 1979, JZ 1979, 469 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 22); dasselbe gilt, wenn ein Beteiligter gleichzeitig mit der Stellung des Beweisantrags auf mündliche Verhandlung verzichtet (BVerwG vom 30.5. 1989, BVerwGE 82, 117 = NVwZ 1989, 1078).

    Nach dem objektiven Aussagegehalt dieser Erklärung war davon auszugehen, dass mit dem Verzicht auf (weitere) mündliche Verhandlung zugleich auch auf den aus § 86 Abs. 2 VwGO abzuleitenden Anspruch auf Vorabentscheidung über die nachzureichenden Beweisanträge verzichtet wurde (vgl. BVerwG vom 29.3. 1979, a.a.O.; Geiger, a.a.O., RdNr. 29).

  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung -

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999
    Wird dagegen erst nach Beweisantragstellung auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet, so begibt sich der Antragsteller damit - bis zu einem etwaigen Widerruf des Verzichts - auch der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO (BVerwG vom 29.3. 1979, JZ 1979, 469 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 22); dasselbe gilt, wenn ein Beteiligter gleichzeitig mit der Stellung des Beweisantrags auf mündliche Verhandlung verzichtet (BVerwG vom 30.5. 1989, BVerwGE 82, 117 = NVwZ 1989, 1078).
  • BVerwG, 23.06.1961 - IV C 308.60
    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999
    Grundsätzlich muss allerdings auch im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) über Beweisanträge vorab und so rechtzeitig entschieden werden, dass die Beteiligten sich im Falle einer Ablehnung auf die neue Verfahrenslage einstellen und ggf. neue Beweisanträge stellen können; eine Bekanntgabe des Beschlusses über die Beweisanträge gleichzeitig mit dem Urteil ist hiernach unzulässig (BVerwG vom 23.6. 1961, BVerwGE 12/268/269 f.; vom 28.11.1962, BVerwGE 15, 175/176).
  • BVerwG, 28.05.1965 - VII C 125.63

    Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999
    Nach der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2005 hat die Einzelrichterin - zusätzlich zu ihrer Forderung nach ordnungsgemäßer Protokollierung der in der Verhandlung gestellten Anträge (BVerwGE 21, 184) - auch wiederholt auf die dem Prüfungsprozess immanenten Beschränkungen der gerichtlichen Sachaufklärung hingewiesen; schon deshalb durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass seine Beweisanträge am Ende Erfolg haben würden.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1989 - 9 S 2047/88

    Prüfungsrecht: Einzelnote in Abschlußzeugnis; degressives Punktsystem

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999
    Sowohl die aus dem Bewertungsformular ersichtliche Aufteilung und Gewichtung der einzelnen "Beobachtungskriterien" als auch die im Notenschlüssel vorgegebenen punktwertabhängigen Notensprünge halten sich im Rahmen des einem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums und lassen keine Willkür, sondern vielmehr eine nachvollziehbare Systematik erkennen (zu diesen Maßstäben BVerwG vom 13.5. 1986 NVwZ 1987, 980; VGH BW vom 11.4. 1989 NVwZ-RR 1989, 479; OVG NW vom 27.6. 1984 NVwZ 1985, 596).
  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999
    Grundsätzlich muss allerdings auch im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) über Beweisanträge vorab und so rechtzeitig entschieden werden, dass die Beteiligten sich im Falle einer Ablehnung auf die neue Verfahrenslage einstellen und ggf. neue Beweisanträge stellen können; eine Bekanntgabe des Beschlusses über die Beweisanträge gleichzeitig mit dem Urteil ist hiernach unzulässig (BVerwG vom 23.6. 1961, BVerwGE 12/268/269 f.; vom 28.11.1962, BVerwGE 15, 175/176).
  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 C 7.84

    Meisterprüfungsordnung - Punktesschlüssel

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999
    Sowohl die aus dem Bewertungsformular ersichtliche Aufteilung und Gewichtung der einzelnen "Beobachtungskriterien" als auch die im Notenschlüssel vorgegebenen punktwertabhängigen Notensprünge halten sich im Rahmen des einem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums und lassen keine Willkür, sondern vielmehr eine nachvollziehbare Systematik erkennen (zu diesen Maßstäben BVerwG vom 13.5. 1986 NVwZ 1987, 980; VGH BW vom 11.4. 1989 NVwZ-RR 1989, 479; OVG NW vom 27.6. 1984 NVwZ 1985, 596).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1996 - 6 S 440/96

    Eingliederungshilfe für Behinderte - Aufstellung eines Gesamtplans durch den

    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999
    Auch im schriftlichen Verfahren kommt es somit für die Unterscheidung zwischen einem unbedingten, also vorab zu verbescheidenden Beweisantrag und einem bedingten bzw. vorsorglich oder hilfsweise gestellten Antrag, über den erst in den Urteilsgründen entschieden werden muss (s. Geiger in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 25 f. zu § 86), auf den jeweiligen Erklärungszusammenhang und die prozessuale Gesamtsituation an (vgl. Jacob, VBlBW 1997, 41/43).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.1984 - 16 A 1152/81
    Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999
    Sowohl die aus dem Bewertungsformular ersichtliche Aufteilung und Gewichtung der einzelnen "Beobachtungskriterien" als auch die im Notenschlüssel vorgegebenen punktwertabhängigen Notensprünge halten sich im Rahmen des einem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums und lassen keine Willkür, sondern vielmehr eine nachvollziehbare Systematik erkennen (zu diesen Maßstäben BVerwG vom 13.5. 1986 NVwZ 1987, 980; VGH BW vom 11.4. 1989 NVwZ-RR 1989, 479; OVG NW vom 27.6. 1984 NVwZ 1985, 596).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 9 S 1759/22

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit in der Staatsprüfung der Ersten juristischen

    Ein Prüfer ist nicht nur dann von der nochmaligen Bewertung einer Prüfungsleistung auszuschließen, wenn er sich von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris Rn. 58; Bay. VGH, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 21.05.2012 - 9 A 1156/11 -, juris).
  • VGH Bayern, 19.08.2022 - 15 ZB 22.1400

    Nachbarklage gegen Neubau einer Praxis für Physiotherapie

    In diesem Fall begibt sich der Beweisantragsteller der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung, sodass es dann eines gesonderten (ablehnenden) Beschlusses über einen Beweisantrag vor der Sachentscheidung mithin nicht bedarf (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.3.1979 - 7 B 27.78 - JZ 1979, 469 = juris Rn. 11; U.v. 30.5.1989 - 1 C 57.87 - NVwZ 1989, 1078 = juris Rn. 12; B.v. 6.9.2011 - 9 B 48.11 u.a. - NVwZ 2012, 376 = juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.1999 - BayVBl 2006, 446 = juris Rn. 10 f.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 60; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 86 VwGO Rn. 128).
  • VG Düsseldorf, 03.07.2019 - 10 K 5932/17

    Verfolgung der Mitglieder der Baptistengemeinden in der Russischen Föderation

    BVerwG, 23.06.1961, BVerwGE 12/268/269 f.; BVerwG, 28.11.1962, BVerwGE 15, 175/176; VGH München, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999, Rn. 10.

    BVerwG, 30.05.1989, BVerwGE 82, 117 = NVwZ 1989, 1078; BVerwG vom 29.3.1979, JZ 1979, 469 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 22; VGH München, 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999, Rn. 10.

  • VGH Bayern, 08.03.2016 - 14 ZB 15.1373

    Befreiung von Baumschutzverordnung - Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs

    Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat das Gericht vorab lediglich über einen nach Verzicht, nicht aber über einen zuvor oder gleichzeitig gestellten Beweisantrag zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.1989 - 1 C 57.87 - NVwZ 1989, 1078; BayVGH, B. v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.199 - BayVBl 2006, 446; Geiger in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 29).

    Damit hat sich der Kläger der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung über die Beweisanträge begeben (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.199 - BayVBl 2006, 446).

  • VG München, 29.01.2019 - M 4 K 18.266

    Anspruch auf Neubewertung einer Klausur der Ersten Juristischen Staatsprüfung

    Allein aus dem Festhalten an den von ihm für fachlich richtig gehaltenen Korrekturanmerkungen im Rahmen der zweiten und dritten Einwendung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.1999 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 26.02.2015 - 14 ZB 14.2830

    Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode

    Im Übrigen ist ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag nur dann wie ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag zu behandeln, wenn er nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung gestellt wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.3.1979 - 7 B 27.78 - JZ 1979, 469; BayVGH, B.v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.1999 - BayVBl 2006, 446 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 27.07.2010 - Au 3 K 09.939

    Ersatzvornahme; mehrere Grundstücke; Gefährdungsabschätzung; Handlungsstörer;

    Einer derartigen Vorabentscheidung bedarf es nicht, wenn auf mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BVerwG vom 30.5.1989 NVwZ 1989, 1078; BayVGH vom 4.11.2005 BayVBl. 2006, 446).
  • VG Bayreuth, 28.03.2014 - B 1 K 10.309

    Mündliche Prüfung für Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie

    Einer Vorabentscheidung über die in der mündlichen Verhandlung ursprünglich gestellten Beweisanträge bedurfte es aufgrund der im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.01.2014 abgegebenen Verzichterklärungen nicht mehr (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.1999 - BayVBl 2006, 446 - m.w.Nachw.).
  • VGH Bayern, 02.03.2011 - 3 ZB 08.493

    Dienstunfall

    Sie hat sich damit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung über die Beweisanträge begeben (vgl. auch BayVGH vom 4.11.2005, Az. 7 ZB 05.1999, BayVBl 2006, 446).
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